KGV Rosenthal-Süd e.V.

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Verfasst am 27.10.2019 um 16:00 Uhr

Wer eine Rechtsberatung anbieten und durchführen darf wird durch das Rechtsberatungsgesetz(RBerG) geregelt. 

Demzufolge darf sie im Wesentlichen nur von

 

·        Rechtsanwälten,

·        Rechtsbeiständen,

·        Steuerberatern und

·        Patentanwälten

 

vorgenommen werden. Eine Rechtsberatung von Nichtjuristen – selbst wenn diese kostenlos ist und ohne Gewährleistung erteilt wird –ist laut Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz(RBerG) strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Eine Ausnahme bilden Streitfälle zwischen familiären, nachbarschaftlichen oder in ähnlich engen Beziehungen miteinander stehende Personen. (§ 1 Abs. 2 RBerG). Des Weiteren ist es bestimmten Personengruppen erlaubt in dem Tätigkeitsbereich, in dem sie tätig sind, eine rechtliche Beratung durzuführen. Hierfür müssen diese gewisse Voraussetzungen erfüllen, die beispielsweise eine Registrierung bei entsprechenden Behörden sein kann. In diesen werden weitere Regelungen und Anforderungen festgelegt, die durch die Person erfüllt werden müssen, bevor die beratende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Eine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung durch Nichtanwälte, nach der Neuregelung Rechtsdienstleistung genannt, gibt es nach wie vor nicht. Rechtsdienstleistungen im großen Stil dürfen nur Volljuristen anbieten, die obendrein von der örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sein müssen. Um jedoch den Realitäten des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, ist es nun seit Juli 2008 möglich, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit. Damit sind Rechtsdienstleistungen praktisch allen Berufsgruppen als Nebenleistung erlaubt. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Rechtsberatung von ihrer Bedeutung her nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehen darf. Außerdem muss sie zum jeweiligen Berufsbildgehören. Die Freiheit, als Nichtanwalt rechtliche Auskünfte und Ratschläge zum eigenen Fachgebiet geben zu dürfen, eröffnet ein gewisses Haftungsrisiko. War die Rechtsberatung falsch und ist dem Kunden dadurch ein Schaden entstanden(z.B. die Kosten aus einer Abmahnung), steht ihm grundsätzlich auch Schadensersatz für den erlittenen Vermögensschadens zu! Die Haftung bei leichtfahrlässiger Pflichtverletzung lässt sich vertraglich (auch in AGB) begrenzen oder ausschließen. Der Ausschluss wegen grob fahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Verhalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einemvorgefertigten Vertragsformular ist hingegen unwirksam! Mitgliedsvereine sind daher gut beraten, wenn die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und im Rahmender Finanzen durch Steuerfachanwälte gewährleistet wird. Auch im Hinblick auf die in den letzten Jahren bundesweit bekannten Urteile zum Vereins- und Vertragsrecht sowie zum Bundeskleingartengesetz sind Volljuristen zwingend zu empfehlen.


Der Bezirksverband hat seit2014 daher die Rechtsberatung für alle Mitgliedsvereine, aber auch für Unterpächter geregelt. Volljuristen, wie die Kanzlei Draack & Herold, Rechtsanwalt Kuhnigk vom Landesverband sowie Rechtsanwalt Duckstein stehen als langjährige Partner beratend und unterstützend zur Seite. Mitgliedsvereinenutzen die vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten; aber auch Unterpächter haben die Möglichkeit über ein Beratungsformular beim Bezirksverband Rechtsauskünfte von Volljuristen zu erhalten. 

 

Die Rechtsseminare Recht I und Recht II waren auch in diesem Jahr wieder ausgebucht. Wir freuen uns daher bereits heute schon darauf aufmerksam machen zu können, dass wir am 27.11.2020 wieder eine Rechtsschulung mit RA Duckstein anbieten können. 

 

Weiterhin finden drei Seminare zum Thema „Steuer- und abgabenrechtliche Vorschriften im Verein“ statt. Am 28.10.2019 Grundlagenseminar und im Februar und Mai 2020 zwei weitere Seminare. Wir freuen uns als Referenten Rechtsanwalt Noatsch LL.M. von der ETL Rechtsanwälte GmbH als Steuerfachanwalt gewonnen zu haben.